Wenn einer eine Reise tut …

… dann kann er was erleben. Vorausgesetzt, er bekommt vorher sein Fahrzeug zugelassen. Sonst beginnen die Erlebnisse schon bei der Zulassung …

In unserem Fall haben wir zwei Tage vor der geplanten Zulassung erfahren, dass unser Fahrzeug, wie es vom hessischen TÜV einzeln abgenommen wurde, grundsätzlich nicht zulassungsfähig ist. Es handelt sich laut TÜV-Gutachten um ein „LKW Fahrgestell“ – und das ist laut Zulassungsstelle ein „unvollständiges Kraftfahrzeug“. Wir hätten also wieder eine Pritsche oder die spätere Wohnkabine montieren müssen. Das hätte aber ein neues TÜV Gutachten erfordert, weil es auf einen anderen Fahrzeugtyp hätte lauten müssen. Das neue Gutachten wäre zudem nicht pünktlich bei uns gewesen – und wohin dann später mit der rund 1,5t schweren Pritsche?

Anscheinend legen zwar nur die Zulassungsstellen im Münchener Umfeld die gesetzlichen Regelungen so aus, unsere ließ aber in dem Punkt trotzdem nicht mit sich reden. Nach einigem Hin und Her konnten wir uns aber darauf einigen, Kurzzeitkennzeichen für die Überführung auszustellen. Damit können wir das Fahrzeug zumindest samstags holen und montags unterstellen; das Fahrzeug bis zur Abgabe beim Kabinenbauer zu bewegen, geht leider nicht mehr.

Und trotz der Einigung lief die Ausstellung der Kennzeichen heute nicht ohne zwei weitere Schreckmomente ab. Erst stand im Raum, dass die von unserer LKW-Versicherung vorab ausgestellte elektronische Versicherungsbestätigung nicht für ein Kurzzeitkennzeichen gültig ist; das war sie dann doch. Dann war die Frage, ob eine regierungsbehördliche Ausnahmegenehmigung vorliegen muss – dies ist aber nur für Serien von Neufahrzeugen notwendig, wenn sie noch nicht typgeprüft sind, und nicht für Einzelabnahmen. Puh.

Jetzt sind wir 5_Tage_Nummernschilder.jpgalso im Besitz zweier Kurzzeitkennzeichen, die bis zum 19.11. gültig sind. Und den Schnellkurs in deutschem Zulassungsrecht gab es gratis dazu …

Die Papiere, bitte!

Was steht eigentlich in einem österreichischen Fahrzeugbrief für ein Militärfahrzeug, das über 30 Jahre alt ist? Wir haben mit dem Kauf des Fahrzeugs den Einzelgenehmigungs-Bescheid ausgehändigt bekommen, aus dem die Erstzulassung am 28.09.1986 und die Abmeldung am 07.10.2014 hervorgehen. Das erste Kennzeichen lautete auf BH81036. Zudem enthält der Bescheid eine Art Fahrzeugbrief mit Fahrgestellnummer, Motornummer und technischen Daten sowie zwei Fotos des Fahrzeugs, noch vor seiner Lackierung in Weiß für das UN-Mandat. Stand schon gut da, als Neufahrzeug …

A propos 30 Jahre alt: Ab dieser magischen Grenze besteht ja die Möglichkeit, Fahrzeuge als historisch zuzulassen und damit die Kfz-Steuer erheblich zu reduzieren. Bei unserem LKW kommt das wohl nicht in Frage; den Buchstaben des Gesetzes nach muss sich das Fahrzeug in einem ursprünglichen oder mit Originalteilen restaurierten Zustand befinden; zudem sind zeitgenössische Umbauten oder Umbauten, die innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstzulassung erfolgten, zulässig. Das lässt sich über unser Fahrzeug aber wohl beim besten Willen nicht behaupten…

Fast fertig …

Jetzt wird es ernst: Stefan macht die letzten Arbeiten am Steyr. Danach geht es zum TÜV, wo an unserem Steyr nicht nur die Hauptuntersuchung durchgeführt wird, sonden wo auch unser Antrag auf Ablastung gestellt werden wird. Dann benötigen wir ein neues Typenschild mit der neuen technisch zulässigen Gesamtmasse. Mit dem TÜV-Bericht und der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können wir unser Fahrzeug bei der Zulassungsstelle im Landratsamt Dachau ganz normal als LKW zulassen und bekommen auch noch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I. Versichert wird unser Basisfahrzeug übrigens über den Versicherungsmakler Schömann.

Fast fertig